LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.03.2011
9 Ta 51/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2525/10

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen betriebsfremden Mittäter bei gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Arbeitnehmer; Zusammenhangklage gegen betriebsfremden Mittäter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 51/11

DRsp Nr. 2011/6997

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen betriebsfremden Mittäter bei gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Arbeitnehmer; Zusammenhangklage gegen betriebsfremden Mittäter

1. Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Arbeitnehmers unzweifelhaft und offensichtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG eröffnet und soll ein weiterer Beklagter als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft in Anspruch genommen werden, besteht mit der hinsichtlich des Arbeitnehmers anhängigen Rechtsstreitigkeit sowohl ein unmittelbarer rechtlicher als auch wirtschaftlicher Zusammenhang; 2. Wird ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubten Handlung neben dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.1.2011, Az. 10 Ca 2525/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3;

Gründe: