Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiteten in der Hauptsache darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten als ehemaliger Entleiherin Auskunftsansprüche aus § 13 AÜG zustehen. Die Klägerin macht darüber hinaus Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage geltend.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig sei, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG fordere.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit dem fristgemäß mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 17.02.2011 für zulässig erklärt. Gegen diesen, der Beklagten am 22.02.2011 zugestellten Beschluss, hat diese am 07.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsansicht weiter. Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung.
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