LAG Köln - Beschluss vom 12.07.2004
3 Ta 220/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 399
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10104/03

Arbeitsrechtsweg für Anspruch des Geschäftsführers auf betriebliche Altersversorgung bei vertraglicher Fortgeltung arbeitsvertraglicher Versorgungszusage

LAG Köln, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 220/04

DRsp Nr. 2004/14161

Arbeitsrechtsweg für Anspruch des Geschäftsführers auf betriebliche Altersversorgung bei vertraglicher Fortgeltung arbeitsvertraglicher Versorgungszusage

»Für den Anspruch eines Geschäftsführers auf betriebliche Altersversorgung ist der Rechtweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine Versorgungszusage aus einem früheren Arbeitsverhältnis handelt, die Kraft ausdrücklicher Vereinbarung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers fortgilt.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer höheren Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Mit Beschluss vom 30.04.2004 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 54 ff. Bezug genommen.