I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer höheren Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Mit Beschluss vom 30.04.2004 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 54 ff. Bezug genommen.
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