LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2007
6 Ta 1204/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; ZPO § 147 § 919, 943 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ga 23383/06

Arbeitsrechtsweg bei Zusammenhangsklage im Arrestverfahren um Ansprüche aus unerlaubter Handlung - Verfahrensverbindung bei einstweiligem Rechtsschutz

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 1204/07

DRsp Nr. 2007/14277

Arbeitsrechtsweg bei Zusammenhangsklage im Arrestverfahren um Ansprüche aus unerlaubter Handlung - Verfahrensverbindung bei einstweiligem Rechtsschutz

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG über Zusammenhangsklagen greift auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 916 ff. ZPO, sofern die zu sichernden Ansprüche den erforderlichen Zusammenhang aufweisen.2. Nimmt der Antragsteller neben dem Antragsgegner auch seine frühere Angestellte aus einer mit deren Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden unerlaubten Handlung in Anspruch (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG) und hat er hierzu gegen diese zeitgleich wie gegen den Antragsgegner einen dinglichen Arrest erwirkt, liegt der erforderliche Zusammenhang vor.3. Der Annahme einer Zusammenhangsstreitigkeit steht der Umstand, dass im Parallelverfahren des Antragstellers gegen seine frühere Angestellte bereits ein Arrestbefehl erlassen worden ist, gegen den diese bislang keinen Widerspruch eingelegt hat, ebenso wenig entgegen wie die Weigerung des Vorsitzenden dieser Kammer, beide Verfahren zu verbinden.