ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1390/05
Arbeitsrechtsweg bei formwidriger Geschäftsführerbestellung des Arbeitnehmers
LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 9/06
DRsp Nr. 2006/19672
Arbeitsrechtsweg bei formwidriger Geschäftsführerbestellung des Arbeitnehmers
»1. Wird ein Arbeitnehmer, mit dem zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, nach einem Jahr Tätigkeit in dem Unternehmen durch mündlichen Vertrag und Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kann der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623BGB nicht durch die Bestellung konkludent aufgehoben werden.2. Wird der Geschäftsführer später abberufen und das bestehende "Anstellungsverhältnis" schriftlich gekündigt, sind für die Kündigungsschutzklage deshalb die Arbeitsgerichte zuständig.«