I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
In dem vorliegenden vom Arbeitsgericht abgetrennten Verfahren will der Kläger feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2007 nicht aufgelöst worden ist.
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