I.
Die Beklagte schloss mit der Firma L, welche von der Klägerin betrieben wird, am 04.01.2006 einen als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrag, aufgrund dessen sich die Firma L. im Wesentlichen zur Kommissionierung, Lagerung und zum Verpacken bestimmter von der Beklagten produzierter Warengruppen (Türen, Möbelfronten, Arbeits-/Diagonal-Sägeböcke, Selbstbaumöbel, Allzweckkisten) verpflichtete. Als Vergütung war die Bezahlung von 0,065 EUR pro kommissioniertem Kilogramm der durch das Warenwirtschaftssystem der Beklagten ermittelten Monatstonnage vereinbart.
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