LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2007
7 Ta 148/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2767/06

Arbeitsrechtsweg bei doppelt relevanten Tatsachen - sic-non-Fall

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 148/07

DRsp Nr. 2007/17875

Arbeitsrechtsweg bei doppelt relevanten Tatsachen - sic-non-Fall

Begehrt die Klägerin mit dem angekündigten Klageantrag die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den genannten Termin hinaus fortbesteht, handelt es sich um einen sic-non-Fall, bei dem der Erfolg der Klage nach der Antragstellung auch von Tatsachen abhängt, die zugleich für die Bestimmung des Rechtweges entscheidend sind; die beantragte Feststellung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ;

Gründe:

I.

Die Beklagte schloss mit der Firma L, welche von der Klägerin betrieben wird, am 04.01.2006 einen als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrag, aufgrund dessen sich die Firma L. im Wesentlichen zur Kommissionierung, Lagerung und zum Verpacken bestimmter von der Beklagten produzierter Warengruppen (Türen, Möbelfronten, Arbeits-/Diagonal-Sägeböcke, Selbstbaumöbel, Allzweckkisten) verpflichtete. Als Vergütung war die Bezahlung von 0,065 EUR pro kommissioniertem Kilogramm der durch das Warenwirtschaftssystem der Beklagten ermittelten Monatstonnage vereinbart.