BAG - Urteil vom 06.02.1994
5 AZR 402/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1129
NZA 1995, 21
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7774/91
LAG Köln, vom 03.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 601/92

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

BAG, Urteil vom 06.02.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 402/93

DRsp Nr. 1995/911

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

»Wenn Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt sind, die ohne vorherige Absprache mit ihnen erstellt werden, ist dies ein starkes Indiz für ihre Arbeitnehmereigenschaft. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Sender ausdrücklich erklärt, daß die Dienstpläne unverhindlich sind oder erst in Kraft treten, wenn ihm die eingesezten Mitarbeiter nicht widersprechen.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der 41 Jahre alte Kläger arbeitet seit 1976 in der Dänemark Redaktion des beklagten D. Er wird hauptsächlich als Sprecher und Aufnahmeleiter, daneben auch als Redakteur/Moderator und gelegentlich als Übersetzer eingesetzt. Außerdem wird er als Autor tätig. Häufig schlägt der Kläger dabei die Themen selbst vor. In anderen Fällen kommt die Anregung vom Beklagten.

Die Dänemark-Redaktion erarbeitet täglich außer sonntags ein 30-minütiges Programm in dänischer Sprache, das in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr gesendet und von 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr wiederholt wird.