BAG - Urteil vom 20.07.1994
5 AZR 627/93
Normen:
BGB § 611, §§ 170 ff.; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 73 zu § 611 BGB
BAGE 77, 226
BB 1994, 2212
DB 1994, 2502
EzA § 611 BGB Nr. 54
MDR 1995, 391
NJW 1995, 902
NZA 1995, 161
SAE 1996, 133
AuA 1996, 253
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 102/92
ArbG Stuttgart, vom 23.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8469/91

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

BAG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 627/93

DRsp Nr. 1995/804

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

»1. Der Status eines Beschäftigten richtet sich danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist in aller Regel die tatsächliche Durchführung maßgebend (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). 2. Die tatsächliche Durchführung des Vertrages ist dann nicht maßgebend, wenn dem Unternehmer das Verhalten der unmittelbar Handelnden nicht zugerechnet werden kann (vgl. BAG Urteil vom 27. Januar 1993 - 7 AZR 476/92 -, n.v.). 3. Die Grundsätze der (Duldungs- und) Anscheinsvollmacht finden Anwendung. Entscheidend ist, ob der Vertretene die (abweichende) Vertragsdurchführung hätten erkennen und verhindern können, und ob der Beschäftigte nach Treu und Glauben annehmen konnte, der Vertretene wisse davon und billige dies.«

Normenkette:

BGB § 611, §§ 170 ff.; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.