BAG - Urteil vom 27.03.1991
5 AZR 194/90
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit); HGB § 84 Abs. 1 ; KSchG (1969) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 611 BGB
AfP 1991, 764
BB 1991, 1200, 1414
BB 1991, 1200
BB 1991, 1414
DB 1991, 2668
NZA 1991, 933
SAE 1992, 343
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 587/89
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 302/89

Arbeitsrechtlicher Status eines Lektors

BAG, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 194/90

DRsp Nr. 1996/16039

Arbeitsrechtlicher Status eines Lektors

»Verrichtet ein mit den Vorarbeiten für die Herausgabe einer Buchreihe beauftragter Mitarbeiter eines Verlages den wesentlichen Teil seiner Aufgaben in selbst bestimmter Arbeitszeit und an selbst gewähltem Arbeitsort, so fehlt die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Abhängigkeit. Daran ändert nichts, wenn der Mitarbeiter aufgrund gelegentlich notwendiger Zusammenarbeit auf die Arbeitszeit der Verlagsangestellten Rücksicht nehmen muß.«

Normenkette:

BGB § 611 (Abhängigkeit); HGB § 84 Abs. 1 ; KSchG (1969) § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und ob dies durch Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist.