BAG - Urteil vom 16.03.1994
5 AZR 447/92
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 611 BGB
BB 1994, 1643
DB 1994, 2504
EzA § 611 BGB Nr. 53
NZA 1994, 1132
SAE 1995, 122
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil vom 09. Juli 1992 - 10/12 Sa 220/91 ,
ArbG Köln, vom 22.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 407 3/90

Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 447/92

DRsp Nr. 1995/887

Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten

»1. Co-Piloten von Verkehrsflugzeugen sind in aller Regel Arbeitnehmer. 2. Werden Piloten in Dienstplänen aufgeführt, die ohne vorherige Absprache mit ihnen erstellt werden, so ist dies ein starkes Indiz für ihre Arbeitnehmereigenschaft.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Kosten für die Ausbildung auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 sowie eine Ergebnisbeteiligung zurückzuzahlen hat.

Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 28. Februar 1990 bei der Klägerin, einer Fluggesellschaft, als Co-Pilot beschäftigt. Zuvor war er Pilot bei der Bundesluftwaffe. Nach seiner Pensionierung im Herbst 1987 bewarb er sich bei der Klägerin um eine Einstellung als Flugzeugführer. Die Klägerin teilte ihm mit Schreiben vom 13. Januar 1988 mit, daß eine Einstellung zwischen dem 1. Oktober und dem 1. November 1988 in Betracht komme. Zuvor müsse der Beklagte die Anerkennung seiner persönlichen Flugscheine durch das Luftfahrt-Bundesamt sowie die Langstreckenflug-Berechtigung erreichen. Nachdem der Beklagte die entsprechenden Berechtigungen vorlegen konnte, schlossen die Parteien unter dem 17. August 1988 eine "Vereinbarung über Anstellung und Ausbildung" des Beklagten. Dort heißt u.a.: