GG Art. 3 Abs. 1; MTV Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe in BY v. 27.11.1999 (i.d.F.v. 08.12.2014) § 16 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1907/20
Arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzSachliche Rechtfertigung einer DifferenzierungRechtsfolgen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
LAG München, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 534/21
DRsp Nr. 2022/5398
Arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzSachliche Rechtfertigung einer DifferenzierungRechtsfolgen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stellt die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1GG dar. Der Arbeitgeber ist nach diesem Grundsatz gehalten, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst aufgestellten Regel gleich zu behandeln.2. Eine vom Arbeitgeber vorgenommene Differenzierung muss nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sein. Maßgeblich für die Beurteilung eines bestehenden Sachgrunds für eine unterschiedliche Behandlung ist der Regelungszweck, der die unterschiedliche Gruppenbildung rechtfertigen muss.3. Ein ohne sachliche Gründe ungleich behandelter Arbeitnehmer kann die Leistung, von der er ausgeschlossen wurde, vom Arbeitgeber verlangen, sofern keine weiteren Voraussetzungen bestehen oder von ihm erfüllt werden müssen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung bedingt im Ergebnis eine Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes Merkmal.
I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. Juli 2021 - 11 Ca 1907/20 wird abgeändert.
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