BAG - Urteil vom 15.11.2011
3 AZR 869/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 5; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) Art. 21 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) Art. 51 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 - Rahmenrichtlinie) Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 - Rahmenrichtlinie) Art. 2 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) § 4; BAT-O § 3 Buchst. g; BAT § 3 Buchst. g; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV-EZVO vom 1. Februar 1996);
Fundstellen:
BB 2012, 768
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 764/08
ArbG Chemnitz, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1811/08

Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung; Anspruch auf beamtengleiche Versorgung bei Hochschullehrern

BAG, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 869/09

DRsp Nr. 2012/4706

Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung; Anspruch auf beamtengleiche Versorgung bei Hochschullehrern

Orientierungssätze: 1. In Art. 33 Abs. 4 GG ist die Möglichkeit angelegt, hoheitliche Funktionen nicht nur von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, sondern auch von Arbeitnehmern ausüben zu lassen. Dies schließt es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich gerade aus dessen Strukturprinzipien ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer heranzuziehen, selbst wenn sie Beamtentätigkeit ausüben. 2. Für diese Arbeitnehmer ist das Beamtenversorgungsrecht deshalb weder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten noch sonst Beurteilungsmaßstab dafür, was ihnen als Versorgung zusteht. Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die lediglich staatlich geförderte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und der Eigenversorgung geprägt ist.