VerfG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2004
VfGBbg 281/03
Normen:
LVBbg Art. 52 Abs. 3 ; VerfGGBbg § 45 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 11.09.2003

Arbeitsrecht: Beschwerdebefugnis; Willkür; rechtliches Gehör; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VfGBbg 281/03

DRsp Nr. 2008/444

Arbeitsrecht: Beschwerdebefugnis; Willkür; rechtliches Gehör; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts

1. Die Verletzung eines Landesgrundrechts kann auch im Rahmen eines bundesrechtlich, hier durch das ArbGG geordneten Verfahrens gerügt werden.2. Eine Entscheidung ist erst dann willkürlich, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet.

Normenkette:

LVBbg Art. 52 Abs. 3 ; VerfGGBbg § 45 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg vom 11. September 2003, durch den der Sache nach eine Kündigungsschutzklage gegen den Beschwerdeführer im arbeitsgerichtlichen Verfahren als rechtzeitig erhoben angesehen wurde.