LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2008
7 Ta 4/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1725/07

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 4/08

DRsp Nr. 2008/9821

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe

1. Die von der Arbeitgeberin gezahlte Abfindung muss sich der Arbeitnehmer als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO anrechnen lassen, soweit dies zumutbar ist. 2. Von der tatsächlich zugeflossenen Nettoabfindung muss der Prozesspartei ein Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der hierzu erlassenen Verordnung verbleiben.3. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.4. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist ein Kriterium zur Bestimmung der Abfindungshöhe; an der generellen Anrechenbarkeit von Abfindungsleistungen als Vermögen im Sinn von § 115 Abs. 3 ZPO ändert sich dadurch nichts, denn die Betriebszugehörigkeit ist bei der Berechnung der Schongrenzen hinreichend berücksichtigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I.