BAG - Urteil vom 30.04.2008
5 AZR 502/07
Normen:
BGB §§ 293 ff. § 305c Abs. 2 § 307 § 611 § 615 ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
AP Nr. 183 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
AuR 2008, 320
BAGE 126, 316
DB 2008, 1573
MDR 2008, 1045
NZA-RR 2008, 551
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 975/06
ArbG Regensburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3334/05

Arbeitspflicht der Lehrer; Privatschule; Lernstundenbetreuung an einer Ganztagsschule; Unterrichtspflichtzeit; Zusammenhangstätigkeiten; Annahmeverzug; Angebot der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 502/07

DRsp Nr. 2008/12897

Arbeitspflicht der Lehrer; Privatschule; Lernstundenbetreuung an einer Ganztagsschule; Unterrichtspflichtzeit; Zusammenhangstätigkeiten; Annahmeverzug; Angebot der Arbeitsleistung

»Die Lehrkraft an einer Ganztagsschule ist verpflichtet, in angemessenem Umfang Lernstundenaufsicht zu übernehmen.«

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitspflicht des Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule erschöpft sich nicht in der Unterrichtserteilung und den sog. Zusammenhangstätigkeiten. Die Pflichtstundenzahl begrenzt nur den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht. Dem Inhalt nach schuldet der Lehrer alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers verknüpft sind. 2. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schule erfordert in einem bestimmten Umfang auch die qualifizierte Betreuung der Schüler in Ganztagsschulen. Die Lehrkraft an einer Ganztagsschule muss in angemessenem Umfang Lernstundenaufsicht übernehmen. 3. Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, welche Arbeit erfüllungstauglich ist, bedarf es keines tatsächlichen Angebots der vom Arbeitgeber bereits als erfüllungsuntauglich eingestuften Arbeit.