(b) "Der ArbGeber hat die Arbeitspapiere, sofern das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung oder Zeitablauf endet, im allgemeinen zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß auszufüllen und herauszugeben. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen fristlos bzw. vorzeitig beendet, so muß dem ArbGeber in der Regel eine angemessene, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Frist zu deren Ausfüllung eingeräumt werden (vgl. im einzelnen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., § 149 I, S. 897).
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