Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29. März 2014 bis zum 18. Februar 2015.
Aus einem Vermerk der Bundesagentur für Arbeit vom 22. August 2013 geht hervor, dass eine Vorsprache des Klägers zur persönlichen Arbeitslosmeldung in Frankfurt am Main am selben Tag erfolgt ist. Dort ist auch festgehalten, dass der Aufenthaltsort des Klägers zurzeit überwiegend Marburg sei und dass der Kläger umgehend beim Arbeitsamt in Marburg vorsprechen werde.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|