LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2015
L 10 AL 272/14 NZB
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67; SGG § 63 Abs. 3; ZPO § 180 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 38/13

ArbeitslosengeldVersäumung einer Rechtsmittelfrist wegen Arbeitsunfähigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 272/14 NZB

DRsp Nr. 2015/5582

Arbeitslosengeld Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen Arbeitsunfähigkeit

1. Arbeitsunfähigkeit hindert nicht die Fertigstellung und eine Einreichung eines Rechtsmittels. 2. Bei der Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO), § 63 Abs. 2 SGG wird auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung vermerkt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2014 - S 6 AL 38/13 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67; SGG § 63 Abs. 3; ZPO § 180 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger bereits ab 20.10.2012 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 48,87 EUR täglich hat.