Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum vom 7. August 2014 bis 27. August 2014.
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