LSG Sachsen - Urteil vom 08.02.2018
L 3 AL 187/15
Normen:
SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 136/12

ArbeitslosengeldEinordnung als versicherungsfreier BeschäftigterVersicherungsfreiheit in der KrankenversicherungStreng statusbezogene Sicherung im KrankheitsfallArt des Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe

LSG Sachsen, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 187/15

DRsp Nr. 2018/6214

Arbeitslosengeld Einordnung als versicherungsfreier Beschäftigter Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung Streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall Art des Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe

1. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.2. Erforderlich ist eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall.3. Nur die sich gerade aus dem konkreten Status oder Beschäftigungsverhältnis ergebene Absicherung im Krankheitsfall und ergebene Krankenversicherungsfreiheit bei den ausdrücklich in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III genannten Arbeitgebern führt auch zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. 4. Die akzessorische Verbindung schließt damit gleichzeitig eine - den Wortlaut überschreitende - sinngemäße Anwendung der Norm aus.5. Im Schrifttum umstritten und bisher nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden ist jedoch, ob § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gesetzlicher Natur ist oder ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch aus Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag auf Lohnfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder beamtenrechtlichen Vorschriften der ausdrücklich benannten Arbeitgeber ausreichend ist.