LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2017
L 18 AL 169/16
Normen:
SGB III § 149 Abs. 1; SGB III § 152 Abs. 2 S. 1; SGB III §§ 35 ff.;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 73/13

ArbeitslosengeldBemessungsrahmenEinstufung in QualifikationsgruppeUneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 169/16

DRsp Nr. 2017/6153

Arbeitslosengeld Bemessungsrahmen Einstufung in Qualifikationsgruppe Uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

1. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose derjenigen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. 2. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie nach der Beschäftigung, auf die die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen - unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebotes - zu erstrecken sind. 3. Die entsprechenden Gesichtspunkte für die Frage, auf welche Beschäftigungen die Vermittlung vorrangig auszurichten ist, lässt sich den Bestimmungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35 ff. SGB III) entnehmen. 4. Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die der Arbeitslose als nicht Ortsgebundener auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausüben kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.