I. Der Kläger begehrt ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) mit der Begründung, als Bemessungsgrundlage sei von seinem zuletzt bezogenen Übergangsgeld (Übg) auszugehen.
Der 1948 geborene Kläger ist Fliesenlegermeister und hat in diesem Beruf zuletzt vom 1. August 1980 bis 9. Februar 1981 selbständig gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen konnte er seinen Beruf als Fliesenleger nicht mehr ausüben. Er wurde von der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) zum Bautechniker umgeschult und erhielt Übg in der Zeit vom 9. Februar 1981 bis 6. Juli 1984 und vom 10. August 1984 bis 17. August 1984 nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 3.936,90 DM.
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