BSG - Urteil vom 08.08.1990
11 RAr 93/88
Normen:
AFG § 112 Abs. 2, § 112 Abs. 3, § 112 Abs. 5 Nr. 8, § 112 Abs. 7 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 112 Nr. 7

Arbeitslosengeldbemessung nach § 112 Abs. 7 AFG

BSG, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 93/88

DRsp Nr. 1998/18859

Arbeitslosengeldbemessung nach § 112 Abs. 7 AFG

1. Die Arbeitslosengeldbemessung hat nach § 112 Abs. 7 AFG zu erfolgen, wenn bei Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. Ein Rückgriff auf das Bemessungsentgelt für das davor bezogene Übergangsgeld ist nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2, § 112 Abs. 3, § 112 Abs. 5 Nr. 8, § 112 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) mit der Begründung, als Bemessungsgrundlage sei von seinem zuletzt bezogenen Übergangsgeld (Übg) auszugehen.

Der 1948 geborene Kläger ist Fliesenlegermeister und hat in diesem Beruf zuletzt vom 1. August 1980 bis 9. Februar 1981 selbständig gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen konnte er seinen Beruf als Fliesenleger nicht mehr ausüben. Er wurde von der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) zum Bautechniker umgeschult und erhielt Übg in der Zeit vom 9. Februar 1981 bis 6. Juli 1984 und vom 10. August 1984 bis 17. August 1984 nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 3.936,90 DM.