Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2016 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Verfassungswidrigkeit des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung u.a. der diesem Gesetz zustimmenden Bundestagsabgeordneten.
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