SG Chemnitz, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4302/11
Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung von Ausbildungsgeld als EinkommenBehinderte MenschenErweiternde Auslegung einer Ausnahmevorschrift
LSG Sachsen, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 958/11 B ER
DRsp Nr. 2017/2918
Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung von Ausbildungsgeld als EinkommenBehinderte MenschenErweiternde Auslegung einer Ausnahmevorschrift
1. Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, dass behinderte Menschen, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach förderfähig ist, nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5SGB II fallen.2. Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1SGB III i.V.m. 105 SGB III um eine Leistung handelt, die nach ihrer Zweckbestimmung und der Bedarfsfestlegung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und der Ausbildungsförderung nach dem BAföG vergleichbar ist, handelt es sich gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 103 Satz 1 Nr. 2SGB III doch um eine besondere Leistung, die behinderten Menschen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen sind.3. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass ein Wille des Gesetzgebers, die nach §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach Anspruchsberechtigten in den Geltungsbereich von § 7 Abs. 5SGB II einbeziehen zu wollen, für den Zeitraum, als die Regelung des § 7 Abs. 5SGB II geschaffen wurde, nicht belegbar ist.
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