LSG Chemnitz - Beschluss vom 26.01.2012
7 AS 195/10 B PKH
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2203/09

Arbeitslosengeld I; Arbeitslosengeld II; Bescheide anderer Behörden; Prüfungskompetenz; Tatbestandswirkung; vorgreiflich; Zuschlag

LSG Chemnitz, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 7 AS 195/10 B PKH

DRsp Nr. 2013/13844

Arbeitslosengeld I; Arbeitslosengeld II; Bescheide anderer Behörden; Prüfungskompetenz; Tatbestandswirkung; vorgreiflich; Zuschlag

Ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid für Arbeitslosengeld I entfaltet ebenso wie ein Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Tatbestandswirkung für die Gewährung des Zuschlages nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung. Weder die Leistungsbehörden nach SGB II noch das Sozialgericht sind daher befugt, die inhaltliche Richtigkeit der Bewilligung von Arbeitslosengeld I bzw. deren Aufhebung im Rahmen eines Streits um diesen Zuschlag zu prüfen.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2010 aufgehoben.

Den Klägern wird für das Verfahren S 17 AS 2203/09 beim Sozialgericht Dresden ab 8. September 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M... K..., D..., beigeordnet.

Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe: