LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2016
L 18 AL 117/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; SGB III i,d.F. v. 24.03.1997 § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 3592/12

Arbeitslosengeld für einzelne Zeiträume wegen Unterbrechungen einer TätigkeitLeistungsrechtliche BeschäftigungslosigkeitBetriebstechnisches Personal eines RundfunksKameraleute

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 18 AL 117/15

DRsp Nr. 2016/12436

Arbeitslosengeld für einzelne Zeiträume wegen Unterbrechungen einer Tätigkeit Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit Betriebstechnisches Personal eines Rundfunks Kameraleute

1. Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen. 2. Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. 3. In einem solchen Fall liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen. 4. Die nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeiter an Sendungen sind weitgehend weisungsgebunden; sie können nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten.