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Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung der Beklagten auf Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) - einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und Rentenversicherung (RV) - für die Zeit vom 9. Dezember 1993 bis 6. Dezember 1995 in Höhe von (noch) 57.858,52 DM.
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