Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 - 4 Ca 420/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatz.
Der am 30. August 1952 geborener Kläger war vom 01. September 1968 bis zum 31. März 2010 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fuhrparkverwalter zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 5.095,00. Im Juni 2009 war geplant, den Bereich Campus Service, zu dem der Arbeitsplatz des Klägers gehörte, outzusorcen. In den geführten Gesprächen machte der Kläger deutlich, dass er einem Betriebsübergang widersprechen werde.
Am 18. Juni 2009 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. In der Präambel zu diesem Aufhebungsvertrag heißt es:
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