Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2013 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bewilligung die Erstattung von überzahltem Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 10. Mai 2005 iHv insgesamt 15.030,68 € fordert.
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