BAG - Urteil vom 11.06.2008
5 AZR 448/07
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH (vom 23. Januar 2004) § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt
NZA 2008, 1319
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1102/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9072/05

Arbeitslohn; Tarifauslegung - Zeitzuschlag; Regelentgelt; Stufeneinteilung der Entgeltgruppen; Bemessungsgrundlage

BAG, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 448/07

DRsp Nr. 2008/15867

Arbeitslohn; Tarifauslegung - Zeitzuschlag; Regelentgelt; Stufeneinteilung der Entgeltgruppen; Bemessungsgrundlage

Orientierungssätze: Das Regelstundenentgelt zur Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH vom 23. Januar 2004 iVm. § 3 Abs. 6 des Entgeltrahmentarifvertrags vom 23. Januar 2004 ist nicht nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestuft, sondern stellt selbst eine Entgeltstufe dar.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH (vom 23. Januar 2004) § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit in der Revision noch von Interesse, über die Höhe tariflicher Zeitzuschläge.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als Arbeiter im Gepäcktransport auf dem Flughafen Frankfurt/Main beschäftigt. Er arbeitet im kontinuierlichen Schichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag (MTV), der Entgeltrahmentarifvertrag (ETV) und der Überleitungs- und Übergangstarifvertrag (ÜTV) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH, alle vom 23. Januar 2004, Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 2 der Anlage 1 zum ETV eingruppiert (Arbeitnehmer im Gepäckwagenmanagement).