BAG - Urteil vom 03.04.2008
2 AZR 500/06
Normen:
KSchG § 1 § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 137 zu § 2 KSchG 1969
ArbRB 2008, 296
AuA 2009, 376
AuR 2008, 320
BB 2008, 1964
DB 2008, 1686
NJW 2008, 2736
NZA 2008, 812
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 991/05
ArbG Frankfurt/M. - 5/17 Ca 6976/04 - 29.3.2005,

Arbeitslohn; Kündigung; Tarifrecht - Betriebsbedingte Kündigung; anderweite Beschäftigungsmöglichkeit; Vorrang der Änderungskündigung; fiktive Prüfung, ob der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot angenommen hätte; Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Prozess; betriebsbedingte Änderungskündigung; Bewertung des angebotenen Gehalts, wenn keine feste Gehaltsstruktur besteht, sondern an vergleichbare Arbeitnehmer Gehälter in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden; Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 500/06

DRsp Nr. 2008/13210

Arbeitslohn; Kündigung; Tarifrecht - Betriebsbedingte Kündigung; anderweite Beschäftigungsmöglichkeit; Vorrang der Änderungskündigung; fiktive Prüfung, ob der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot angenommen hätte; Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Prozess; betriebsbedingte Änderungskündigung; Bewertung des angebotenen Gehalts, wenn keine feste Gehaltsstruktur besteht, sondern an vergleichbare Arbeitnehmer Gehälter in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden; Weiterbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Soll bei einer Änderungskündigung durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit (Arbeitsleistungspflicht) auch die Gegenleistung (Vergütung) geändert werden, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. 2. Ergibt sich die Höhe der Vergütung für die geänderte Tätigkeit nicht automatisch etwa aus einem Tarifvertrag oder einer vom Arbeitgeber aufgestellten Vergütungsordnung, sondern hat der Arbeitgeber die Gehälter aller vergleichbaren Arbeitnehmer frei ausgehandelt, so ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu prüfen, ob die dem Arbeitnehmer konkret angebotene Vergütung dessen Änderungsschutz hinreichend berücksichtigt.