FG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2013
16 K 922/12 L
Normen:
EStG § 3 Nr. 34; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 42 e; SGB V § 20; SGB § 20 a;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 656

Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge - Möglichkeit der Aufteilung bei gemischter Veranlassung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 16 K 922/12 L

DRsp Nr. 2013/21296

Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge – Möglichkeit der Aufteilung bei gemischter Veranlassung

Die Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche” zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes i. S. d. der §§ 20, 20 a SGB V, für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden haben, ist als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zu qualifizieren, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt ungeachtet ihre betrieblichen Mitveranlassung zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt nicht in Betracht, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 34; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 42 e; SGB V § 20; SGB § 20 a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Klägerin an einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche”) als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Gegenstand der Klage ist die Erteilung einer Anrufungsauskunft gem. § 42 e des Einkommensteuergesetzes ().