Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 22. April 2006) zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (LA) § 2 § 3 § 6 ; BGB § 305c § 307 § 310 Abs. 4 S. 2 § 315 § 362 § 366 § 611 ; TVG § 4 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu BGB § 307
ArbRB 2009, 2
AuR 2008, 455
BAGE 127, 319
DB 2008, 2766
JuS 2009, 187
MDR 2009, 93
NZA 2009, 49
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 334/07
ArbG Herne, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2807/06
»Der Arbeitgeber kann eine übertarifliche Zulage mangels anderweitiger Abrede bei Tariflohnerhöhungen - auch rückwirkend - verrechnen. Der damit verbundene Vorbehalt einer nachträglichen Tilgungsbestimmung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.«
Orientierungssätze:1. Der Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 LA stellt eine pauschale Tariflohnerhöhung für eine bestimmte Zeit und keine tarifliche Sonderzahlung dar.2. Der Arbeitgeber durfte individualrechtlich diesen Einmalbetrag rückwirkend auf freiwillige übertarifliche Zulagen anrechnen, die er in den Monaten März bis Mai 2006 geleistet hatte.3. Daran ändert § 6 Nr. 1 LA nichts, der den Betriebspartnern abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Einmalbetrags gestattet.4. Die Auslegung einer übertariflichen Zulage als bei Tariflohnerhöhungen anrechenbarer Lohnbestandteil unterliegt keinen Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2BGB.
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