BAG - Urteil vom 19.03.2008
5 AZR 328/07
Normen:
BGB § 611 ; Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV vom 7. Juli 1993) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Feiertagsvergütung
NZA 2008, 1135
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 55/05
ArbG Karlsruhe, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 75/04

Arbeitslohn - Feiertagsvergütung; Teilnahme an einer tariflich vorgesehenen Regenerationskur; Arbeitszeitkonto; Bewertung von Ausfallzeiten; Arbeitsleistung; Nebenpflicht

BAG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 328/07

DRsp Nr. 2008/12182

Arbeitslohn - Feiertagsvergütung; Teilnahme an einer tariflich vorgesehenen Regenerationskur; Arbeitszeitkonto; Bewertung von Ausfallzeiten; Arbeitsleistung; Nebenpflicht

Orientierungssätze: 1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, bestimmte Zeiten auf dem vom Arbeitgeber geführten Arbeitszeitkonto "gutzuschreiben", kommt § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen in Betracht. Da das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist in das Konto aufzunehmen ("gutzuschreiben"). Nach besonderen Regelungen können Arbeitsleistungen hinsichtlich der Vergütung höher oder niedriger bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die auf Grund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind. 2. Nach § 611 Abs. 2 BGB können Gegenstand des Dienstvertrags Dienste jeder Art sein. Der Begriff der Arbeit ist in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.