LAG Hamburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 40/17
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 277/16
Arbeitsleistung und Vergütungspflicht im SynallagmaFahrten zur auswärtigen Einsatzstelle als Arbeitsleistung und -zeitTarifliche Vergütungsregelungen für Fahrten des Arbeitnehmers zu auswärtigen EinsatzstellenKeine Vergütungsvorgaben für Arbeitsleistungen aus dem Europäischen RechtKeine gesonderte Vergütung für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle für Montagestammarbeitnehmer in der Nahmontage
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 424/17
DRsp Nr. 2018/10016
Arbeitsleistung und Vergütungspflicht im SynallagmaFahrten zur auswärtigen Einsatzstelle als Arbeitsleistung und -zeitTarifliche Vergütungsregelungen für Fahrten des Arbeitnehmers zu auswärtigen EinsatzstellenKeine Vergütungsvorgaben für Arbeitsleistungen aus dem Europäischen RechtKeine gesonderte Vergütung für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle für Montagestammarbeitnehmer in der Nahmontage
Orientierungssätze:1. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (Rn. 18).2. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. Dabei darf allerdings für die in einem Kalendermonat insgesamt geleistete vergütungspflichte Arbeit der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden (Rn. 19).
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