ArbG Lübeck, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2247/94
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 589/95
Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreik
BAG, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 289/98
DRsp Nr. 1999/4876
Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"
»1. Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt.2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente.3. Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisiko Arbeitskampf in der Regel unerheblich.«