Die Klägerin ist als Erzieherin in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der
Während des Arbeitskampfes in der Metallindustrie in Württemberg/Baden um die Einführung der 35-Stunden-Woche rief der geschäftsführende Hauptvorstand der Gewerkschaft ÖTV in einem Schreiben vom 22. Mai 1984 an alle Kreisverwaltungen und Bezirksverwaltungen
"für Mittwoch, den 23. Mai 1984, die Mitglieder der im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden der IG Metall liegenden ÖTV-Kreisverwaltungen ... zu Solidaritätsstreiks auf."
Der geschäftsführende Hauptvorstand nahm dabei Bezug auf einen Beschluß des DGB-Bundesvorstandes vom 16. Mai 1984 über Solidaritätsaktionen anläßlich der Tarifauseinandersetzung der IG Metall. In dem Schreiben heißt es weiter:
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