Der Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, arbeitet seit dem 7. Juli 1970 als Monteur bei der Beklagten. Diese betreibt Rohrleitungs- und Heizungsbau auf den verschiedensten Gebieten; ihre Leistungen reichen vom Entwurf über die Berechnung und Konstruktion bis zur Ausführung der Anlagen.
Im Frühjahr 1974 war der Kläger auf der Werft "Bremer Vulkan" beschäftigt; dort war die Beklagte mit Rohrverlegungsarbeiten auf Schiffsneubauten beauftragt. Der Kläger war innerhalb einer Kolonne tätig; die Arbeiten wurden von der Beklagten beaufsichtigt. Anweisungen an den Kläger, ebenso wie an die übrigen Arbeitnehmer der Kolonne, erteilten ausschließlich Beauftragte der Beklagten.
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