BAG - Urteil vom 22.03.1994
1 AZR 622/93
Normen:
BGB §§ 615, 293 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitsakampf
AuA 1995, 134
AuA 1995, 143
AuR 1995, 36
BAGE 76, 196
BB 1994, 715
DB 1995, 100
DRsp VI(636)52a
NJW 1995, 477
NZA 1994, 1097
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1573/92
ArbG Wuppertal, vom 01.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2441/92

Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

BAG, Urteil vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 1 AZR 622/93

DRsp Nr. 1995/881

Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

»1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (abweichend Urteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Eine Notdienstvereinbarung, die an die Bedingung geknüpft ist, daß nur die in der Vereinbarung genannten Arbeitnehmer während eines Streiks beschäftigt werden, ist nicht zu beanstanden (abweichend Urteil vom 14. Dezember 1993, aaO.).«

Normenkette:

BGB §§ 615, 293 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Lohnzahlung für Tage eines Streiks, an denen der Kläger vergeblich seine Arbeitsleistung angeboten hatte.