LAG Berlin, vom 20.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 617/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit für Ansprüche aus dem RegelungsG
BAG, Urteil vom 16.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 58/54
DRsp Nr. 2007/23153
Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit für Ansprüche aus dem RegelungsG
»1. Für Ansprüche aus § 52 des Regelungsgesetzes zu Art. 131GG sind die Arbeitsgerichte zuständig.2. Voraussetzung für diese Ansprüche sinda) daß dem Arbeitnehmer ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zustand undb) daß er nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte.3. Die Unkündbarkeit richtet sich grundsätzlich nach § 16 TO A. Frühere, günstigere Bestimmungen haben mit dem Inkrafttreten der TO A ihre Geltung verloren, es sei denn, daß die Fortgeltung ausdrücklich vereinbart worden ist oder auch sich aus ständiger Übung ergibt, wenn dadurch der Wille des Arbeitgebers auf Weitergeltung der alten Kündigungsbestimmungen eindeutig zum Ausdruck gekommen ist.4. § 16 TO A ist nicht anwendbar bei höheren Angestellten, die außerhalb der üblichen Laufbahn wegen ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erst in vorgerücktem Alter eingestellt worden sind und hinsichtlich der Dauer ihrer Beschäftigung und ihrer Versorgung den Beamten auf Lebenszeit gleichgestellt waren.«
Normenkette:
RegelungsG (G131) § 52 § 63 ; TO A § 16 ;
Tatbestand:
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