Gegen das Urteil der III. Kammer des Landesarbeitsgerichts Kiel vom 04. November 1953 hat der Kläger Revision eingelegt, diese jedoch durch seinen Schriftsatz vom 29. April 1954 zurückgenommen. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten der Revision dem Kläger aufzuerlegen.
Nach § 72 Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO geht der Revisionskläger, wenn er die Revision zurücknimmt, des eingelegten Rechtsmittels verlustig und hat die durch die Revision entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkungen sind auf Antrag seines Gegners auszusprechen. Der Antrag kann sich, wie es der Beklagte tut, auf die Einwirkung eines Beschlusses über Kostentragung beschränken und muss nicht die Verlustfolge mit umfassen.
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