Nach dem eigenen Vortrage des Klägers ist weder die Revisionssumme erreicht noch die Revision vom Landesarbeitsgericht zugelassen noch liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz? ArbGG vor, da er eine abweichende Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts nicht angeben kann. Die von ihm beantragte Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht kennt das Arbeitsgerichtsgesetz nicht.
§ 72 ArbGG zählt nach der Systematik des Gesetzes erschöpfend die Fälle der Zulässigkeit der Revision auf. Aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 3 Satz 1 ArbGG kann nicht gefolgert werden, dass dieserhalb noch eine weitere Möglichkeit bestehe. Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf die Verwerfung der Revision für den Fall dass an sich die Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts zulässig ist.
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