Die Klägerin ist Bundesangestellte. Sie wird von der Beklagten seit dem 01. Januar 1951 beschäftigt. Sie ist verheiratet und führt einen eigenen Hausstand. Seit Beginn ihrer Tätigkeit erhielt sie allmonatlich einen arbeitsfreien Wochentag unter Fortzahlung des Gehalts. Seit Mai 1953 weigert sich die Beklagte, der Klägerin weiterhin einen Hausarbeitstag zu gewähren.
Unter den Parteien ist unstreitig, dass die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für einen Anspruch der Klägerin auf einen Hausarbeitstag nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27.07.1948 (GVBl. 1949, S. 6) vorliegen.
Die Klägerin hat noch vorgetragen, ihr Ehemann sei berufsunfähig, auf die Rente aus der Angestelltenversicherung angewiesen und fast ständig bettlägerig krank.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|