Die Klägerin fordert mit der seinerzeit beim Landgericht in Berlin erhobenen Klage von dem Beklagten Witwengeld aufgrund eines Anstellungsverhältnisses ihres verstorbenen Ehemannes.
Der Beklagte hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt.
Das Landgericht und das Kammergericht haben der Klage stattgegeben.
Gegen das an 29. Oktober 1953 verkündete und am 04. Januar 1954 im Parteibetriebe zugestellte Urteil des Kammergerichts hat der Beklagte Revision beim BGH eingelegt. Am 20. Februar 1954 legte er auch beim BAG Revision ein und beantragte hier wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der BGH hat durch Urteil vom 23. Februar 1955 - VI ZR 28/54 - die Revision des Beklagten als unzulässig verworfen.
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