ArbG Krefeld, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2252/96
Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozessvergleichs - Verspätung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 1839/96
DRsp Nr. 2002/8513
Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozessvergleichs - Verspätung
1. Wegen der Nichteinhaltung der Widerrufsfrist in einem von den Parteien geschlossen gerichtlichen Vergleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.2. Die Widerrufsfrist ist in der Regel auch dann versäumt, wenn zuvor dem Prozessgegner innerhalb der Frist ein original unterschriebener Widerrufsschriftsatz des Widerrufenden zugeht, die Parteien im Vergleich aber das Arbeitsgericht als zuständige Empfangsstelle bezeichnet haben.