Dos Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen, die Revisionssumme nicht erreicht.
Der Kläger stützt daher die Statthaftigkeit seiner Revision auf § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Er meint, das angefochtene Urteil welche von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07. Oktober 1954 (BAGE 1, 99 -102) ab.
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