LAG Hamm, vom 06.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen Ta 41/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG; Betriebsverfassungsrecht: Begriff der Umgruppierung
BAG, Beschluss vom 12.10.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 1/54
DRsp Nr. 2007/23068
Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96ArbGG; Betriebsverfassungsrecht: Begriff der Umgruppierung
»1. Unter Umgruppierung ist jede Änderung in der tariflichen Stellung der Arbeitnehmer zu verstehen. D.h. nicht nur tarifliche Änderungen, die auf einer Veränderung der Tätigkeit, Beförderung, Versetzung usw. beruhen, sondern auch Eingruppierung in eine andere Tariflohngruppe sind als Umgruppierung anzusehen.2. Das Verbot der Zurückverweisung des § 96ArbGG kann jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller unter richtiger Beurteilung der Rechtslage alles Erforderliche in einer der Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, das Beschwerdegericht aber unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung entsprechende Feststellungen zu allen oder einzelnen dieser rechtserheblichen Tatsachen nicht getroffen hat. Die Restriktion der Bestimmung des § 96ArbGG ist gerechtfertigt, da vom Gesetzgeber, wenn er für einen solchen Fall die Rechtsfolgen des Verbots angesichts der Einführung einer zweite Tatsacheninstanz durch das neue Arbeitsgerichtsgesetz erwogen hätte, das allgemeine Verbot nicht ausgesprochen worden wäre.«