Der Kläger hat für die Beklagte vom September 1951 bis Mai 1952 Textilerzeugnisse verkauft.
Mit der Behauptung, von der Beklagten fest angestellt gewesen zu sein, verlangt er vor ihr die Zahlung von Gehalt, Provision und Spesen im Gesamtbetrage von 4.753 DM.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hatte gerügt, dass das Landesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei; der Vorsitzende sei entgegen § 36 ArbGG nicht auf Lebenszeit und nur nebenamtlich bestellt. Hierzu nimmt das Landesarbeitsgericht mit folgenden Worten Stellung:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|