Der Kläger, der seit 1930 bei der Polizei, zuletzt als Hauptwachtmeister bis 1945, tätig war, wurde von dem beklagten Lande 1946 wieder eingestellt und vom 10 September 1949 ab als Angestellter nach der Gruppe VIII TO.A besoldet.
Er behauptet, die Merkmale der Vergütungsgruppe VII zu erfüllen, und verlangt vom beklagten Land den entsprechenden Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 30. November 1952. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen; der Streitwert ist auf 953,46 DM festgesetzt. Das beklagte Land stützt die Zulässigkeit seiner Revision daher auf das Abweichen der angefochtenen Entscheidung von den nachfolgend erwähnten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte (§ 72 Abs. 1 S. 3 ArbGG), aber zu Unrecht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|